Art. 2 § 23d InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

Veranlagungsvorschriften

§ 23d

§ 23d. Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

  1. 1. Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere ausländischer Aussteller erworben werden.
  2. 2. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
  3. 3. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden.
  4. 4. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.

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