Art. 2 § 23d InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Veranlagungsvorschriften

§ 23d

§ 23d. Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

  1. 1. Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben werden.
  2. 2. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
  3. 3. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden.
  4. 4. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.

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