Art. 1 § 8 WiföG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 8

Aufbringung der Förderungsmittel

Die Förderungsmittel zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2 sind aufzubringen durch:

  1. 1. vom Land bereitgestellte Mittel
  2. 2. Zinserträge veranlagter Förderungsmittel
  3. 3. wegen Nichterfüllung von Auflagen rückgezahlte Mittel
  4. 4. sonstige Mittel.

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