Art. 1 § 8 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 24/1996 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 24/1996 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 24/1996

Wohnsitzverlegung

§ 8

(1) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Anspruchsberechtigten vom Burgenland in ein anderes Bundesland ist das Pflegegeld mit Ablauf des Monates, in dem die Verlegung stattgefunden hat, zu entziehen. Der Behörde, die durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Anspruchsberechtigten für die Weitergewährung des Pflegegeldes zuständig geworden ist, ist eine Ausfertigung dieses Entziehungsbescheides unter Anschluß einer Gleichschrift des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.

(2) Wird der Hauptwohnsitz oder der Aufenthalt eines Anspruchsberechtigten zum Zwecke der stationären Pflege in eine Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 verlegt, wird, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, der Anspruch auf Pflegegeld nicht berührt.

(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Anspruchsberechtigten von einem anderen Bundesland in das Burgenland gebührt das Pflegegeld, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und soweit nicht § 3 Abs. 2 Z 2 anzuwenden ist, dem Anspruchsberechtigten, wenn er die im jeweiligen Landespflegegeldgesetz enthaltene Anzeigepflicht erfüllt hat, ab Beginn des auf die Verlegung folgenden Monates. Wird von der Behörde, die dem Anspruchsberechtigten vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes Pflegegeld gewährt hat, eine Information nach Abs. 1 zweiter Satz gegeben, kann die Gewährung des Pflegegeldes ohne Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens vorgenommen werden.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anspruchsberechtigte nach § 3 Abs. 1 Z 2.

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