Art. 1 § 8 WiföG

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.2008

LGBl. Nr. 22/2008

§ 8

Aufbringung der Förderungsmittel

Die Förderungsmittel zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 sind aufzubringen durch:

  1. 1. vom Land, vom Bund oder von der Europäischen Union bereitgestellte Mittel,
  2. 2. Zinserträge veranlagter Förderungsmittel,
  3. 3. wegen Nichterfüllung von Auflagen rückgezahlte Mittel,
  4. 4. sonstige Mittel.

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