LGBl. Nr. 22/2008
§ 8
Aufbringung der Förderungsmittel
Die Förderungsmittel zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 sind aufzubringen durch:
- 1. vom Land, vom Bund oder von der Europäischen Union bereitgestellte Mittel,
- 2. Zinserträge veranlagter Förderungsmittel,
- 3. wegen Nichterfüllung von Auflagen rückgezahlte Mittel,
- 4. sonstige Mittel.
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