Art. 1 § 60 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Abschnitt XII.

Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

§ 60.

(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, und zwar mit der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, sinngemäß Anwendung zu finden hat. Familienzuschläge können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zuschläge bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 27 und 28), Blindenführzulage (§ 29), Hilflosenzulage (§§ 27a und 46a), Zuschuß (§§ 26b und 46), Sterbegeld (§ 30) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) können weder verpfändet noch gepfändet werden.

(2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung; Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.

(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

BGBl. Nr. 450/1985, Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105973

alte Dokumentnummer

N6199119133J

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