1. ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
Abschnitt XII.
Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.
§ 60.
(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.
(2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
1. ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12109855
alte Dokumentnummer
N6199444066J
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