Art. 1 § 60 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

1. ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Abschnitt XII.

Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

§ 60.

(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.

(2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

1. ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109855

alte Dokumentnummer

N6199444066J

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