Art. 1 § 60 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

1. ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991 2. Die Novellierungsanordnung Art. II Z 32, BGBl. Nr. 687/1991, konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.

Abschnitt XII.

Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

§ 60.

(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.

(2) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

1. ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991

2. Die Novellierungsanordnung Art. II Z 32, BGBl. Nr. 687/1991, konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105769

alte Dokumentnummer

N6199117749J

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