ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987
Abschnitt II.
Gegenstand der Versorgung.
§ 4.
(1) Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:
- 1. Rehabilitation
- a) Heilfürsorge;
- b) orthopädische Versorgung;
- c) berufliche und soziale Maßnahmen.
- 2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.
(2) Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:
- 1. Sterbegeld;
- 2. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;
- 3. Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente, Witwen- und Waisenbeihilfe);
- 4. Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
- 5. krankenversicherungsrechtlichen Schutz.
(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987
Schlagworte
Kleiderpauschale, Witwenbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12111033
alte Dokumentnummer
N6199552155J
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