Art. 1 § 4 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987

Abschnitt II.

Gegenstand der Versorgung.

§ 4.

(1) Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:

  1. 1. Rehabilitation
  1. a) Heilfürsorge;
  2. b) orthopädische Versorgung;
  3. c) berufliche und soziale Maßnahmen.
  1. 2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

(2) Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:

  1. 1. Sterbegeld;
  2. 2. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;
  3. 3. Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente, Witwenbeihilfe);
  4. 4. Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
  5. 5. krankenversicherungsrechtlichen Schutz.

(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987

Schlagworte

Kleiderpauschale, Witwenbeihilfe

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40019944

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