Art. 1 § 38 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 38

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 11, 14 Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich der Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister, der nach bundesgesetzlichen Vorschriften die Aufsicht über die zu akkreditierende oder akkreditierte Stelle führt oder dessen Wirkungsbereich gemäß § 2 des Bundesministeriengesetzes 1987 betroffen ist,
  2. 2. sofern Einrichtungen des land-, forst- und wasserwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens betroffen sind, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
  3. 3. hinsichtlich des § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  5. 5. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)