§ 38
§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 11, 14 Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich der Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister, der nach bundesgesetzlichen Vorschriften die Aufsicht über die zu akkreditierende oder akkreditierte Stelle führt oder dessen Wirkungsbereich gemäß § 2 des Bundesministeriengesetzes 1987 betroffen ist,
- 2. sofern Einrichtungen des land-, forst- und wasserwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens betroffen sind, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- 3. hinsichtlich des § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
- 4. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 5. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
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