Art. 1 § 38 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

§ 38

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 11, 14 Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich der Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister, der nach bundesgesetzlichen Vorschriften die Aufsicht über die zu akkreditierende oder akkreditierte Stelle führt oder dessen Wirkungsbereich gemäß § 2 des Bundesministeriengesetzes 1987 betroffen ist,
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1996)
  3. 3. hinsichtlich des § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  5. 5. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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