VIII. ABSCHNITT Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr Einfuhr
§ 34.
(1) Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften, von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Österreich bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst behandelt werden sollen, sowie die Landeshauptmänner jener Bundesländer, durch die die Abfälle oder Altöle transportiert werden sollen, anzuhören.
(2) Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme auf die langfristige Sicherung ausreichender Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist und völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung für Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes von einem dazu befugten Unternehmen in einer dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage die erforderliche Kapazität aufweist.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens drei Jahren erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Einreisezollamt und über dasselbe Ausreisezollamt des Ausfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler vesendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Importeur ist in diesem Falle verpflichtet, jährlich eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 kann entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle (Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides zuwiderhandelt.
(6) Jede erfolgte Einfuhr ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften spätestens am ersten Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt, anzuzeigen.
Schlagworte
Einreisezollamt
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135186
alte Dokumentnummer
N8199012138J
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