Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
VIII. ABSCHNITT Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr Einfuhr
§ 34.
(1) Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften, von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Österreich bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst behandelt werden sollen, sowie die Landeshauptmänner jener Bundesländer, durch die die Abfälle oder Altöle transportiert werden sollen, anzuhören.
(2) Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme auf die langfristige Sicherung ausreichender Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist und völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung für Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes von einem dazu befugten Unternehmen in einer dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage die erforderliche Kapazität aufweist.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Einreisezollamt und über dasselbe Ausreisezollamt des Ausfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler vesendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Importeur ist in diesem Falle verpflichtet, ein Monat nach Ende der Gültigkeit der Bewilligung eine Bestandsaufnahme der eingeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Diese Bewilligungen sind für Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens, mit höchstens einem Jahr, für alle anderen Abfälle mit höchstens drei Jahren zu befristen.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 kann entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle (Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides zuwiderhandelt.
(6) Jede erfolgte Einfuhr ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften spätestens am ersten Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt, anzuzeigen.
(7) Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Exportstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so ist die Notifizierung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 9 durchzuführen. Die Notifizierung ist entweder vom Antragsteller selbst oder auf sein Ersuchen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzunehmen. Eine Abschrift dieser Notifizierung ist bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen. Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 3 eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen keine Erklärung abgegeben haben.
Schlagworte
Einreisezollamt
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12136089
alte Dokumentnummer
N8199225235J
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