Art. 1 § 34 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

VIII. ABSCHNITT Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

§ 34.

(1) Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 30 vom 6. Februar 1993, S. 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt

  1. 1. durch Verordnung zu bestimmen, daß einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden,
  2. 2. unter den in Art. 17 Abs. 1 und 2 der EG-VerbringungsV genannten Voraussetzungen ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-VerbringungsV in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind,
  1. zu erlassen.

(4) Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluß (Art. 2 lit. r der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt, sind die §§ 34 bis 37a sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142493

alte Dokumentnummer

N8199853572L

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