XV. Hauptstück
Finanzstrafregister
§ 194a
§ 194a. Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.
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