Art. 1 § 194a FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

XV. Hauptstück

Finanzstrafregister

§ 194a.

Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.

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