Art. 1 § 194a FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

XV. Hauptstück Finanzstrafregister

§ 194a.

Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.

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