Art. 1 § 159 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 159

§ 159. Die Bestellung des Amtsbeauftragten nach § 124 Abs. 2 gilt auch für das Verfahren vor dem Berufungssenat. Der Amtsbeauftragte kann aber auch, insbesondere in den Fällen des § 62 Abs. 2 lit. b, von der Finanzlandesdirektion, bei der der Berufungssenat gebildet ist, bestellt werden.

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