Art. 1 § 159 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 159.

Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß § 124 Abs. 2 gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz einen Amtsbeauftragten für das Rechtsmittelverfahren zu bestellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)