§ 159.
Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß § 124 Abs. 2 gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht einen Amtsbeauftragten für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40144936
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)