Art. 1 § 111 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Aufgaben

§ 111.

Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. 1. Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 20 bis 23,
  2. 2. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 18,
  3. 3. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,
  4. 4. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,
  5. 5. Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,
  6. 6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 bis 41,
  7. 7. Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44,
  8. 8. Festlegung der Bedingungen für die Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 7 Abs. 2 bis 8,
  9. 9. Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen sind gemäß § 49 Abs. 4 in Verbindung mit § 49a,
  10. 10. Untersagung oder Auferlegung eines bestimmten Verhaltens sowie Erklärung von Verträgen als ganz oder teilweise unwirksam gemäß §§ 34 Abs. 3 und 35 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR40017346

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