Anlage Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Anlage

Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2

für die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

  1. 1ein einschlägiger Lehrberuf (oder, wenn für die betreffende Verwendung ein einschlägiger Lehrberuf nicht besteht, ein gleichwertiges Fachgebiet)

für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art. 2 Archivwesen

  1. 3 Bibliothekswesen
  2. 4 Gärtnerei
  3. 5 Laboratoriumsdienst (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
  4. 6 Dienst an Museen, Sammlungen und Baudenkmälern
  5. 7 Dienst der Schulwarte
  6. 8 Dienst der Telefonisten
  7. 9 Tierpflege

für den statistischen Dienst

  1. 1 0Statistik

für die technischen Dienste

  1. 11 Bauwesen
  2. 12 Elektrizitätswesen
  3. 13 Feinmechanik und Apparatebau
  4. 14 Kraftfahrwesen
  5. 15technischer Dienst im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
  6. 16 Maschinenwesen
  7. 17 Straßenwärterdienst
  8. 18technischer Dienst an Unterrichtsanstalten
  9. 19technischer Dienst an wissenschaftlichen Anstalten
  10. 2 0technisches Zeichnen

für die sonstigen Verwendungen

  1. 21 Gestütswesen
  2. 22 Dienst der Militärhundeführer
  3. 23 Punzierungswesen
  4. 24 Dienst der Schwimmhallenwarte
  5. 25 Wirtschaftsdienst

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008458

Dokumentnummer

NOR40036429

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