Anlage D/m Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Anlage D/m

LEHRPLAN DES REALGYMNASIUMS FÜR BERUFSTÄTIGE AN DER

THERESIANISCHEN MILITÄRAKADEMIE IN WR. NEUSTADT

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Anlage D mit folgender Ergänzung:

Das Realgymnasium für Berufstätige (Soldaten) hat gemäß § 37 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Militärpersonen, Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, zum Bildungsziel einer allgemein bildenden höheren Schule zu führen. Bei der Bildungsarbeit ist dem reiferen Alter, den Berufs- und Lebenserfahrungen, den gefestigten weltanschaulichen Positionen und den klarer gefassten Lebenszielen der Studierenden Rechnung zu tragen. Diese Sonderform der allgemein bildenden höheren Schule vermittelt den Studierenden im Sinne des § 34 des zitierten Gesetzes in einem didaktisch eigenständigen zweiten Bildungsweg eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung und führt sie zugleich zur Universitätsreife.

ZWEITER TEIL

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage D.

DRITTER TEIL

SCHUL - UND UNTERRICHTSPLANUNG

Wie Anlage D mit Ausnahme der schulautonomen Lehrplanbestimmungen und des Fernunterrichts.

VIERTER TEIL

STUNDENTAFEL(Gesamtwochenstundenanzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

Pflichtgegenstände

Semester und Wochenstunden

Lehrverpflich-tungsgruppe

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Summe

Religion

2

2

2

2

2

2

12

(III)

Deutsch

4

4

4

4

3

3

22

(I)

Erste Lebende Fremdsprache

4

4

4

5

5

3

25

(I)

Zweite lebende Fremdsprache

4

4

3

3

3

3

20

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

2

2

2

2

2

2

12

III

Geographie und Wirtschaftskunde

2

2

2

2

2

2

12

(III)

Mathematik

5

5

5

5

4

5

29

(II)

Biologie und Umweltkunde

2

2

2

2

2

2

12

III

Chemie

2

2

2

2

2

2

12

(III)

Physik

2

2

3

2

2

2

13

(III)

alternativ Darstellende Geometrie oder Informatik

-

-

2

2

2

2

8

(II) bzw. II

Informatik

2

2

-

-

-

-

4

II

Psychologie und Philosophie

-

-

-

-

3

3

6

III

Musikerziehung

-

-

-

2

2

-

4

(IVa)

Bildnerische Erziehung

-

2

2

-

-

-

4

(IVa)

Bewegung und Sport

2

2

2

2

2

2

12

(IVa)

Gesamtwochenstundenzahl

33

35

35

35

36

33

207“

 
         

b) FREIGEGENSTÄNDE

Die Durchführung kann auch klassen-, semester- und schulübergreifend erfolgen. Es ist sowohl die semesterweise als auch eine kürzere, auf aktuelle Anlässe reagierende, kursmäßige, allenfalls geblockte Führung möglich.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie lit. b (Freigegenstände).

d) FÖRDERUNTERRICHT

Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden. Der Förderunterricht kann in allen Semestern als Klassen- oder Mehrklassenkurs geführt werden. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester höchstens insgesamt zweimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden. Ein Studierender bzw. eine Studierende kann je Semester in Kurse für höchstens zwei Unterrichtsgegenstände aufgenommen werden, wobei er bzw. sie im Semester höchstens einen Kurs desselben Unterrichtsgegenstandes besuchen darf. Siehe auch

Abschnitt „Förderunterricht“ im Sechsten Teil.

FÜNFTER TEIL

LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A, unter sinngemäßer Anwendung, mit Ausnahme des Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht (siehe diesbezüglich die Bekanntmachung in BGBl. Nr. 89/1984 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. xxx/2006).

SECHSTER TEIL LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A für das Realgymnasium, mit folgenden Abweichungen:

Besonders zu berücksichtigen ist die semesterweise Unterrichtsorganisation, die eine entsprechende Aufteilung des Lehrstoffes nahe legt. Dies trifft vor allem auf die Gegenstände zu, deren Stundensumme niedriger ist als in Anlage A.

DEUTSCH

Didaktische Grundsätze:

Schularbeiten: im 1. Semester sind zwei einstündige, im 2. Semester sind zwei (eine einstündig und eine zweistündig), im 3., 4. und 5. Semester sind zwei zweistündige und im 6. Semester ist eine dreistündige Schularbeit durchzuführen.

Lehrstoff:

Für alle Teilbereiche gilt folgende Aufteilung: im 1. bis 3. Semester Stoff der 5. und 6. Klasse; im 4. bis 6. Semester Stoff der

  1. 7. und 8. Klasse. Die Bereiche „Mediale Bildung“

    und „Sprachreflexion“ sind in alle sechs Semester entsprechend zu integrieren.

ERSTE LEBENDE FREMDSPRACHE

(ENGLISCH)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Im 4. und 5. Semester ist das Beherrschen der militärischen Fachsprache (Vokabular, Termini, Phrasen) ein weiteres Ziel des Unterrichts. Sie wird zur mündlichen und schriftlichen Kommunikation bis zur Kompanieebene verwendet. Verbunden damit ist die Erweiterung und Vertiefung des Wissens um sicherheitspolitische Einrichtungen und Organisationen (zB UNO, OSZE). Dies umfasst auch aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sicherheitspolitik.

Didaktische Grundsätze:

Im 4. und 5. Semester ist ein Teil des Unterrichts so zu gestalten, dass das Schwergewicht auf dem Erwerb der militärischen Fachsprache liegt. Es ist besonders darauf zu achten, dass alle fünf Fertigkeitsbereiche (Hören, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängend Sprechen, Schreiben) im Hinblick auf einen möglichen Einsatz gelehrt und realitätsbezogen geübt werden. Dazu sind alle verfügbaren Arbeitsmittel – so aktuell und einsatzbezogen wie möglich – heranzuziehen. Zur Festigung der Sprachfertigkeiten sind die verschiedensten Arbeitsformen des Fremdsprachenunterrichts zu verwenden.

Schularbeiten: vom 1. bis zum 4. Semester sind je zwei einstündige Schularbeiten, im 5. Semester sind zwei (eine einstündig und eine zweistündig) und im 6. Semester ist eine dreistündige Schularbeit durchzuführen.

Lehrstoff:

Es gilt folgende Aufteilung: im 1. bis 3. Semester Stoff der

  1. 5. und 6. Klasse; im 4. bis 6. Semester Stoff der 7. und 8. Klasse.

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

(FRANZÖSISCH, RUSSISCH)

Didaktische Grundsätze:

Schularbeiten: vom 1. bis zum 4. Semester sind je zwei einstündige Schularbeiten, im 5. Semester sind zwei (eine einstündig und eine zweistündig) und im 6. Semester ist eine dreistündige Schularbeit durchzuführen.

Lehrstoff:

Es gilt folgende Aufteilung: im 1. bis 3. Semester Stoff der

  1. 5. und 6. Klasse; im 4. bis 6. Semester Stoff der 7. und 8. Klasse.

GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE/POLITISCHE BILDUNG

Lehrstoff:

Es gilt folgende Aufteilung: im 1. bis 3. Semester Stoff der

  1. 5. und 6. Klasse; im 4. bis 6. Semester Stoff der 7. und 8. Klasse.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Lehrstoff:

Es gilt folgende Aufteilung: im 1. bis 3. Semester Stoff der

  1. 5. und 6. Klasse; im 4. bis 6. Semester Stoff der 7. und 8. Klasse.

MATHEMATIK

Didaktische Grundsätze:

Schularbeiten: vom 1. bis zum 3. Semester sind je drei einstündige Schularbeiten, im 4. Semester sind drei (zwei einstündig und eine zweistündig), im 5. Semester drei zweistündige und im 6. Semester sind zwei (eine zweistündig, eine dreistündig) Schularbeiten durchzuführen.

Lehrstoff:

Es gilt folgende Aufteilung: im 1. bis 3. Semester Stoff der

  1. 5. und 6. Klasse; im 4. bis 6. Semester Stoff der 7. und 8. Klasse.

BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE

Lehrstoff:

Es gilt folgende Aufteilung: im 1. und 2. Semester Stoff der

  1. 5. Klasse; im 3. und 4. Semester Stoff der 6. Klasse und im 5. und 6. Semester Stoff der 8. Klasse.

CHEMIE

Wie Anlage A für das Gymnasium.

Lehrstoff:

Es gilt folgende Aufteilung: im 1. bis 6. Semester Stoff der

  1. 7. und 8. Klasse

PHYSIK

Lehrstoff:

Es gilt folgende Aufteilung: im 1. bis 3. Semester Stoff der

  1. 6. Klasse; im 4. bis 6. Semester Stoff der 7. und 8. Klasse.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Didaktische Grundsätze:

Schularbeiten: vom 3. bis zum 5. Semester sind je zwei zweistündige Schularbeiten und im 6. Semester ist eine dreistündige Schularbeit durchzuführen.

Lehrstoff:

Es gilt folgende Aufteilung: vom 3. bis 6. Semester Stoff der

  1. 7. und 8. Klasse.

PSYCHOLOGIE UND PHILOSOPHIE

Lehrstoff:

Es gilt folgende Aufteilung: im 5. Semester Stoff der 7. Klasse und im 6. Semester Stoff der 8. Klasse

INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Im 1. und 2. Semester wie Pflichtgegenstand Informatik; im 3. bis 6. Semester wie Wahlpflichtgegenstand Informatik.

Schularbeiten: im 3., 4. und 5. Semester sind je zwei zweistündige und im 6. Semester ist eine dreistündige Schularbeit durchzuführen.

Lehrstoff:

Im 1. und 2. Semester Stoff der 5. Klasse (Pflichtgegenstand); im

  1. 3. bis 6. Semester Stoff der 6., 7. und 8. Klasse (Wahlpflichtgegenstand)

MUSIKERZIEHUNG

Lehrstoff:

  1. 4. und 5. Semester:

    Musikpraxis

Musikkunde

Musikrezeption

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Lehrstoff:

  1. 2. und 3. Semester:

    Bildnerisches Gestalten, Dokumentation und Präsentation

    Die Studierenden sollen

Reflexion

Die Studierenden sollen

BEWEGUNG UND SPORT

Wie Anlage D.

  1. b) FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Freigegenstände dienen der Ergänzung, Vertiefung und Erweiterung von Pflichtgegenständen im Hinblick auf die besonderen Interessen und Begabungen der Studierenden. Das Angebot soll insbesondere auf den naturwissenschaftlich-technischen, musisch-kreativen, sprachlichen, sportlichen, wissenschaftlich-arbeitsweltorientierten und methodisch-kommunikativen Bereich bezogen sein. Auf das Bildungsziel der Sonderform ist jedenfalls Bedacht zu nehmen.

  1. c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Siehe Abschnitt B (Freigegenstände)

d) FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe, Didaktische Grundsätze und Lehrstoff:

Der Förderunterricht konzentriert sich auf die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes durchgenommenen Lehrstoffs für Studierende, die im betreffenden Pflichtgegenstand auf Schwierigkeiten stoßen. Dabei ist vorauszusetzen, dass es sich um leistungsfähige und leistungswillige Studierende handelt, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts im betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

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