Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
Mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas.
| I) | II) |
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
B.1 Allgemeine Parameter |
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Temperatur | 30 ºC | 30 ºC |
Abfiltrierbare Stoffe a) | 30 mg/l | 150 mg/l b) |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
B.2 Anorganische Parameter |
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Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As) | 0,5 mg/l c) | 0,5 mg/l c) |
Barium ber. als Ba | 3,0 mg/l | 3,0 mg/l |
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l d) | 0,5 mg/l d) |
Cadmium ber. als Cd | 0,1 mg/l e) | 0,1 mg/l e) |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l f) | 0,5 mg/l f) |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l g) | 0,5 mg/l g) |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Bor ber. als B | h) | h) |
Fluorid-Gesamt ber. als F | 30 mg/l i) | 30 mg/l i) |
Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
Sulfat ber. als SO4 | 3 000 mg/l j) | k) |
B.3 Organische Parameter |
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Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) l) | 45 mg/l | – |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 l) | 130 mg/l | – |
Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
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- a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- b) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
- c) Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.
- d) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
- e) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen.
- f) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
- g) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
- h) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
- i) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
- j) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.
- k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).
- l) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Schlagworte
Kanalisationsbereich
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10010938
Dokumentnummer
NOR40164442
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