§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit der Tätigkeit mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nicht eingeleitet werden dürfen halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen sowie Schleifschlämme der mechanischen Bearbeitung. Das Einbringungsverbot für halogenorganische Verbindungen gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe diese Stoffe nicht enthalten.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
(7) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 1 bis 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Schlagworte
Schutzharz, Rohstoff, Arbeitsstoff, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschmittel, Polierbad, Mattierbad, Regenerationstechnik, Spülwasser
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10010938
Dokumentnummer
NOR40214806
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