Anlage 2 AEV Glasindustrie

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

Anlage 2

ANLAGE B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

 

I)

Anforderungen an Einleitungen

in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

30 ºC

2.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

b)

 

a)

 

 

3.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B.2 Anorganische Parameter

4.

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

5.

Arsen

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als As

 

 

6.

Barium

3,0 mg/l

3,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

7.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

8.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

9.

Chrom-gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

10.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

11.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

15.

Fluorid

30 mg/l

30 mg/l

 

ber. als F

 

 

16.

Gesamt-

2,0 mg/l

-

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

17.

Sulfat

3 000 mg/l

c)

 

ber. als SO4

 

 

B.3 Organische Parameter

18.

Chem. Sauer-

130 mg/l

-

 

stoffbedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

d)

 

 

19.

Adsorb.

 

 

 

org. geb.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

Halogene, (AOX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

e)

 

 

20.

Summe d. Kohlen-

10 mg/l

20 mg/l

 

wasserstoffe

 

 

  1. a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  2. b) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  3. c) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  5. e) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Der Emissionswert für den Parameter AOX gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde nachgewiesen wird, daß die eingesetzten Hilfs- oder Zusatzstoffe (zB Kühlschmiermittel) keine halogenierten Kohlenwasserstoffe enthalten.

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