Anlage AVV

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Anlage

zu § 4

Verfahren zur Feststellung der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe des
Wohnkostenzuschusses

Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:

  1. 1. Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)

Der objektivierte Wohnbedarf beträgt

60 Punkte für den Beamten,

21 Punkte für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf

Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG

hat, und

12 Punkte für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag

gemäß § 21a Z 8 GehG hat.

Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort

30 Punkte (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die

nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;

70 Punkte (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana,

Bangkok, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis;

120 Punkte (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi,

Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis.

Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.

Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG

weiters um

90 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;

45 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;

40 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;

25 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;

20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d. Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.

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Objektivierter Wohnbedarf Vorgabe

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Beamter 60 Punkte

Ehegatte (21 Punkte) ___ Punkte

Kind(er) (Anzahl: ___ x 12 Punkte) ___ Punkte

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Ortsklasse I, II oder III (30, 70 oder 120 Punkte) ___ Punkte

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allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c

Abs. 1 Z 3 GehG (90, 45, 40, 25, 20

oder 0 Punkte) ___ Punkte

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___ Punkte

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  1. 2. Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)

Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:

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Beschreibung Bewertung

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Art Einfamilienhaus/Penthouse 10 Punkte

Reihenhaus/Zweifamilienhaus 5 Punkte ___ Punkte

Wohnung/Mehrfamilienhaus 0 Punkte

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Lage und gehobene Wohngegend in

Umfeld Grün- oder Ruhelage 20 Punkte

gehobene Wohngegend 10 Punkte ___ Punkte

übriges Umfeld 0 Punkte

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Wohnräume Wohnzimmer Anzahl: ___ ___ m²

Speisezimmer Anzahl: ___ ___ m²

Schlafzimmer Anzahl: ___ ___ m²

Kinderzimmer Anzahl: ___ ___ m²

___________zimmer Anzahl: ___ _ _ m²

Küche Anzahl: ___ ___ m²

Bad/Dusche/WC Anzahl: ___ ___ m²

Vorraum/Gang Anzahl: ___ ___ m²

Hobby-/Bastelraum Anzahl: ___ ___ m²

___________raum Anzahl: ___ __ _ m²

je m² 1 Punkt, für insgesamt m² Punkte

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Zusatzräume Balkon Anzahl: ___ ___ m²

Terrasse Anzahl: ___ m²

Stiegenhaus im

Wohnbereich Anzahl: __ ___ m²

Dachboden Anzahl: ___ ___ m²

Keller Anzahl: ___ ___ m²

Waschküche Anzahl: ___ ___ m²

Trockenraum Anzahl: ___ ___ m²

Heizungraum Anzahl: ___ ___ m²

__________________ Anzahl: ___ _ __ m²

je volle 5 m² 1 Punkt, für

insgesamt ___ m² ___ Punkte

Abstellraum

(insgesamt m²) Anzahl: je 1 Punkt Punkte

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Ausstattung gehoben nach lokalem

und Standard 20 Punkte

Innenausbau gut nach lokalem Standard 10 Punkte ___ Punkte

ortsüblicher lokaler Standard 0 Punkte

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PKW-

Einstellung für den zweiten und jeden weiteren mit

der Wohnung untrennbar verbundenen

Garageneinstellplatz,

geheizt Anzahl: __ x 20 Punkte ___ Punkte

Garageneinstellplatz,

ungeheizt Anzahl: __ x 16 Punkte ___ Punkte

PKW-Abstellplatz,

überdacht Anzahl: __ x 10 Punkte ___ Punkte

PKW-Abstellplatz,

nicht überdacht Anzahl: __ x 8 Punkte ___ Punkte

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zusätzlicher

Komfort (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu

25% zu bewerten)

Garten ___ m² je volle 50 m² 1 Punkt ___ Punkte

Schwimmbad ___ m² je volle 3 m² 1 Punkt ___ Punkte

Sauna 5 Punkte___ Punkte

Fitnessraum 5 Punkte___ Punkte

Tennisplatz 10 Punkte___ Punkte

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Sicher- Loge 5 Punkte___ Punkte

heits- Alarmanlage 5 Punkte___ Punkte

ein- Bewachungsdienst/Wächter 10 Punkte Punkte

richtungen

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___ Punkte

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3. Mietpreis

Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienstund

Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte

  1. 4. Bemessung des Wohnkostenzuschusses

Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.

Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.

Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.

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