Anlage AVV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2009

Anlage

Verfahren zur Feststellung

der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe des Wohnkostenzuschusses

Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:

1. Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)

Der objektivierte Wohnbedarf beträgt

60 Punkte

für den Beamten,

21 Punkte

für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, und

 

12 Punkte

für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat.

Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort

30 Punkte

(Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;

70 Punkte

(Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, Bangkok, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis;

120 Punkte

(Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis.

Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.

Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG weiters um

90 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;

45 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;

40 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;

25 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;

20 Punkte

für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d.

Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.

Objektivierter Wohnbedarf

Vorgabe

Beamter

 

60 Punkte

Ehegatte

(21 Punkte)

___ Punkte

Kind(er)

(Anzahl: ___ x 12 Punkte)

___ Punkte

Ortsklasse I, II oder III

(30, 70 oder 120 Punkte)

___ Punkte

allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 GehG

(90, 45, 40, 25, 20 oder 0 Punkte)

___ Punkte

 

 

___ Punkte

2. Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)

Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:

Beschreibung

Bewertung

Art

Einfamilienhaus/Penthouse

10 Punkte

__ Punkte

Reihenhaus/Zweifamilienhaus

5 Punkte

Wohnung/Mehrfamilienhaus

0 Punkte

Lage und Umfeld

gehobene Wohngegend in Grün- oder Ruhelage

20 Punkte

 

gehobene Wohngegend

10 Punkte

___ Punkte

übriges Umfeld

0 Punkte

Wohnräume

Wohnzimmer

Anzahl: ___

 

___ m²

 

Speisezimmer

Anzahl: ___

 

___ m²

 

Schlafzimmer

Anzahl: ___

 

___ m²

 

Kinderzimmer

Anzahl: ___

 

___ m²

 

___________zimmer

Anzahl: ___

_

_ m²

 

Küche

Anzahl: ___

 

___ m²

 

Bad/Dusche/WC

Anzahl: ___

 

___ m²

 

Vorraum/Gang

Anzahl: ___

 

___ m²

 

Hobby-/Bastelraum

Anzahl: ___

 

___ m²

 

___________raum

Anzahl: ___

__

_ m²

 

 

je m² 1 Punkt, für insgesamt

___ Punkte

Zusatzräume

Balkon

Anzahl: ___

 

___ m²

 

Terrasse

Anzahl: ___

 

 

Stiegenhaus im Wohnbereich

Anzahl: __

 

___ m²

 

Dachboden

Anzahl: ___

 

___ m²

 

Keller

Anzahl: ___

 

___ m²

 

Waschküche

Anzahl: ___

 

___ m²

 

Trockenraum

Anzahl: ___

 

___ m²

 

Heizungraum

Anzahl: ___

 

___ m²

 

__________________

Anzahl: ___

_

__ m²

 

je volle 5 m² 1 Punkt, für insgesamt

___ m²

___ Punkte

Abstellraum (insgesamt m²)

Anzahl:

je 1 Punkt

___ Punkte

Ausstattung und Innenausbau

gehoben nach lokalem Standard

20 Punkte

 

gut nach lokalem Standard

10 Punkte

___ Punkte

ortsüblicher lokaler Standard

0 Punkte

 

PKW-Einstellung

für den zweiten und jeden weiteren mit der Wohnung untrennbar verbundenen

 

Garageneinstellplatz, geheizt

Anzahl: __

x 20 Punkte

___ Punkte

Garageneinstellplatz, ungeheizt

Anzahl: __

x 16 Punkte

___ Punkte

PKW-Abstellplatz, überdacht

Anzahl: __

x 10 Punkte

___ Punkte

PKW-Abstellplatz, nicht überdacht

Anzahl: __

x 8 Punkte

___ Punkte

zusätzlicher Komfort

(bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu 25% zu bewerten)

 

 

Garten

___ m²

je volle 50 m²

1 Punkt

___ Punkte

 

Schwimmbad

___ m²

je volle 3 m²

1 Punkt

___ Punkte

 

Sauna

5 Punkte

___ Punkte

 

Fitnessraum

5 Punkte

___ Punkte

 

Tennisplatz

10 Punkte

___ Punkte

Sicherheits-einrichtungen

Loge

5 Punkte

___ Punkte

Alarmanlage

5 Punkte

___ Punkte

Bewachungsdienst/Wächter

10 Punkte

___ Punkte

 

 

 

 

 

___ Punkte

             

3. Mietpreis

Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte

  1. - vor Ort von der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen oder
  2. - durch Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete Vergleichswohnungen glaubhaft zu machen.

Soweit die Dienstbehörde über ausreichende und verlässliche Daten über den Wohnungsmarkt am jeweiligen ausländischen Dienstort des Beamten verfügt, welche sie in die Lage versetzen, die preisliche Angemessenheit einer Wohnung selbst zu beurteilen, kann im Einzelfall von der Beibringung von Angaben über Vergleichswohnungen abgesehen werden.

Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.

4. Bemessung des Wohnkostenzuschusses

Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.

Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.

Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.

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