Anlage 1
Anlage
zu § 4
Verfahren zur Feststellung der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe des Wohnkostenzuschusses
Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:
- 1. Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)
Der objektivierte Wohnbedarf beträgt
60 Punkte für den Beamten,
21 Punkte für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf
Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG
hat, und
12 Punkte für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag
gemäß § 21a Z 8 GehG hat.
Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort
30 Punkte (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die
nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;
70 Punkte (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Bangkok,
Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis;
120 Punkte (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abidjan, Abu
Dhabi, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Lagos, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis.
Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.
Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG
weiters um
90 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
45 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;
40 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;
25 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;
20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d. Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
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Objektivierter Wohnbedarf Vorgabe
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Beamter 60 Punkte
Ehegatte (21 Punkte) ___ Punkte
Kind(er) (Anzahl: ___ x 12 Punkte) ___ Punkte
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Ortsklasse I, II oder III (30, 70 oder 120 Punkte) ___ Punkte
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allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c
Abs. 1 Z 3 GehG (90, 45, 40, 25, 20
oder 0 Punkte) ___ Punkte
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___ Punkte
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- 2. Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)
Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:
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Beschreibung Bewertung
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Art Einfamilienhaus/Penthouse 10 Punkte
Reihenhaus/Zweifamilienhaus 5 Punkte ___ Punkte
Wohnung/Mehrfamilienhaus 0 Punkte
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Lage und gehobene Wohngegend in
Umfeld Grün- oder Ruhelage 20 Punkte
gehobene Wohngegend 10 Punkte ___ Punkte
übriges Umfeld 0 Punkte
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Wohnräume Wohnzimmer Anzahl: ___ ___ m²
Speisezimmer Anzahl: ___ ___ m²
Schlafzimmer Anzahl: ___ ___ m²
Kinderzimmer Anzahl: ___ ___ m²
___________zimmer Anzahl: ___ _ _ m²
Küche Anzahl: ___ ___ m²
Bad/Dusche/WC Anzahl: ___ ___ m²
Vorraum/Gang Anzahl: ___ ___ m²
Hobby-/Bastelraum Anzahl: ___ ___ m²
___________raum Anzahl: ___ __ _ m²
je m² 1 Punkt, für insgesamt m² Punkte
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Zusatzräume Balkon Anzahl: ___ ___ m²
Terrasse Anzahl: ___ m²
Stiegenhaus im
Wohnbereich Anzahl: __ ___ m²
Dachboden Anzahl: ___ ___ m²
Keller Anzahl: ___ ___ m²
Waschküche Anzahl: ___ ___ m²
Trockenraum Anzahl: ___ ___ m²
Heizungraum Anzahl: ___ ___ m²
__________________ Anzahl: ___ _ __ m²
je volle 5 m² 1 Punkt, für
insgesamt ___ m² ___ Punkte
Abstellraum
(insgesamt m²) Anzahl: je 1 Punkt Punkte
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Ausstattung gehoben nach lokalem
und Standard 20 Punkte
Innenausbau gut nach lokalem Standard 10 Punkte ___ Punkte
ortsüblicher lokaler Standard 0 Punkte
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PKW-
Einstellung für den zweiten und jeden weiteren mit
der Wohnung untrennbar verbundenen
Garageneinstellplatz,
geheizt Anzahl: __ x 20 Punkte ___ Punkte
Garageneinstellplatz,
ungeheizt Anzahl: __ x 16 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz,
überdacht Anzahl: __ x 10 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz,
nicht überdacht Anzahl: __ x 8 Punkte ___ Punkte
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zusätzlicher
Komfort (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu
25% zu bewerten)
Garten ___ m² je volle 50 m² 1 Punkt ___ Punkte
Schwimmbad ___ m² je volle 3 m² 1 Punkt ___ Punkte
Sauna 5 Punkte___ Punkte
Fitnessraum 5 Punkte___ Punkte
Tennisplatz 10 Punkte___ Punkte
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Sicher- Loge 5 Punkte___ Punkte
heits- Alarmanlage 5 Punkte___ Punkte
ein- Bewachungsdienst/Wächter 10 Punkte Punkte
richtungen
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___ Punkte
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3. Mietpreis
Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienstund
Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte
- vor Ort von der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen oder
- durch Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete Vergleichswohungen glaubhaft zu machen.
Soweit die Dienstbehörde über ausreichende und verlässliche Daten über den Wohnungsmarkt am jeweiligen ausländischen Dienstort des Beamten verfügt, welche sie in die Lage versetzen, die preisliche Angemessenheit einer Wohnung selbst zu beurteilen, kann im Einzelfall von der Beibringung von Angaben über Vergleichswohungen abgesehen werden.
Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.
- 4. Bemessung des Wohnkostenzuschusses
Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.
Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.
Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.
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