Anlage 9 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Anlage 9

Anlage I

Schema I

ZUSATZSCHEMA FÜR DIE ZULASSUNG VON SCHULDVERSCHREIBUNGEN ZUR

AMTLICHEN NOTIERUNG, DIE VON EINER JURISTISCHEN PERSON GARANTIERT

WERDEN

Angaben gemäß Schema B, Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten. Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann der Exekutivausschuß zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.

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