Anlage 9 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Anlage 9

Anlage I

Schema I

ZUSATZSCHEMA FÜR DIE ZULASSUNG VON SCHULDVERSCHREIBUNGEN ZUR

AMTLICHEN NOTIERUNG, DIE VON EINER JURISTISCHEN PERSON GARANTIERT

WERDEN

Angaben gemäß Schema B, Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten. Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann das Börseunternehmen zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.

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