Anlage 3 Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Alte FassungIn Kraft seit 29.2.2008

Anlage 3

— ANLAGE C Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. III Nr. 67/2008)

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