Anlage 2 BilDokV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Findet auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1).

Anlage 2

zu den §§ 6, 7, 8

Daten für die individuellen Kompetenzerhebungen

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF‑8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BIST-Verordnung“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009.

2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)

absender

mit der (Schul‑)Kennzahl des Absenders

  

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerin oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

  

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

bPKBF

mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden

gebj

mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ)

gebm

mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM)

geschlecht

mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde)

staat

mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

erstsprache1

mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache1

mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

spf

mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“

matrikel

für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

  

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des laufenden Schuljahres

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm‑)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

schulstufe

mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

   

6. Das Element domaenen ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

gruppe_deutsch

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben

gruppe_mathematik

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Mathematik unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben

gruppe_englisch

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Fach Englisch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu.

  

7. Daten aus der Testadministration, die im Laufe der Durchführung der Kompetenzerhebungen und der Reflexionsgespräche in der Datenbasis des IQS verarbeitet werden:

Attribut

Wert

erhebungs-ID

dient der Zuordnung der Testmaterialien und wird in der Datenbasis pro Schülerin und Schüler generiert

kedat-d

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Deutsch

kedat-e

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Englisch; ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben

kedat-m

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Mathematik

teilnahme-d

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Deutsch in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung

teilnahme-e

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Englisch in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„f_e“

freiwillige Teilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG

 

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung

 

„n_e“

Nichtteilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache

teilnahme-m

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Mathematik in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG

 

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung

gespraech

mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte

lehrperson_deutsch

mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_deutsch“

lehrperson_mathematik

mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_mathematik“

lehrperson_englisch

mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_englisch“; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu.

   

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40235169

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