Anlage 12
Tiergesundheitliche Anforderungen
für die Spendertiere von Eizellen und Embryonen
I. Rinder:
- 1. Embryonen-Spendertiere müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a) Sie müssen in den letzten sechs Monaten im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oderDrittlandes, in dem die Embryonenentnahme erfolgt, gehalten worden und freivon klinischen Krankheitsanzeichen sein;
- b) sie müssen zumindest in den 30 Tagen vor der Embryonenentnahme im Herkunftsbestand gehalten worden sein;
- c) sie müssen aus Beständen stammen, die amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose-, leukose und IBR/IPV-frei sind.
- 2. Die Anforderungen für Embryonen-Spendertiere gelten auch für lebende Spendertiere, deren Eizellen durch Ausspülung der Eier oder durch operative Entfernung der Eierstöcke (Ovarektomie) gewonnen werden.
- 3. Bei Spendertieren, deren Ovarien und sonstige Gewebe nach der Schlachtung im Schlachthof entnommen werden, darf es sich weder um Tiere handeln, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogrammes getötet wurden, noch dürfen sie aus einem tierseuchenrechtlich gesperrten Betrieb stammen.
- 4. Der Schlachthof, aus dem die Ovarien und sonstigen Gewebe bezogen werden, darf nicht in einem Sperrgebiet oder Quarantänegebiet liegen.
II. Schweine:
Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG , Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, genügen.
III. Pferde
Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG , Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, abgeändert durch die Entscheidung 95/176/EG , ABl. Nr. L 117 vom 24.5.1995, berichtigt durch die Entscheidung 95/176/EG , ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, genügen.
IV. Schafe
Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG , Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, abgeändert durch die Entscheidung 95/176/EG , ABl. Nr. 117 vom 24.5.1995, berichtigt durch die Entscheidung 95/176/EG , ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, genügen.
V. Ziegen
Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG , Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, abgeändert durch die Entscheidung 95/176/EG , ABl. Nr. L117 vom 24.5.1995, berichtigt durch die Entscheidung 95/176/EG , ABl. Nr. L 161 von 12.7.1995, genügen.
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