Anlage 12
MINDESTANFORDERUNGEN AN TIERHEIME
A) Räumliche Anforderungen
Ein Tierheim muss jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:
eine Quarantänestation, getrennt für Hunde, Katzen, Vögel und Kleinsäuger;
eine in geeigneter Weise ausgestattete Krankenstation;
Unterkünfte, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere;
Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere. Für natürliche Feinde der gehaltenen Tiere ist eine räumliche Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen.
B) Personelle Anforderungen
- 1. Ein verantwortlicher Leiter des Tierheimes muss bestellt werden, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a) einschlägige Fachausbildung an einer Hochschule oder Universität,
- b) Absolvent einer Tierpflegerschule und mindestens zweijähriger Berufspraxis oder
- c) vergleichbare Ausbildung zum Tierpfleger mit mindestens vierjähriger Berufspraxis;
- 2. im Hinblick auf die geplante Tierhaltung und die dabei erforderlichen Maßnahmen muss ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
C) Haltung und Betreuung der Tiere
- 1. Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Es ist sicherzustellen, dass ohne Kontrolle durch das Personal kein Tier gefüttert, getränkt oder anderweitig versorgt wird.
- 2. Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere sich als notwendig erweisende Einschränkungen vom verantwortlichen Leiter in Absprache mit einem Tierarzt festzulegen.
- 3. Ein enger Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten. Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut werden.
- 4. Hunde - ausgenommen aggressive Hunde - sind in Gruppen zu halten, wenn die räumlichen oder organisatorischen Möglichkeiten zur kontrollierten Gruppenhaltung vorliegen.
- 5. Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung entweder in einen Quarantänebereich oder in eine zur Eingewöhnung geeignete Ruhezone zu bringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht und versorgt sind. Diese Erstuntersuchung hat innerhalb einer Woche nach Einlieferung zu erfolgen. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und einem Tierarzt unverzüglich vorzuführen. Vorliegende Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte sind dabei vorzulegen. Es ist sicherzustellen, dass von einem Tierarzt in angemessenen Zeitabständen eine umfassende Untersuchung vorgenommen wird.
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