Anlage1 Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

ANHANG

Betreffend Artikel 2

Anlage1

Liste sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen unter Wahrung der Ziele von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befassen könnte

Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit:

Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:

Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:

Der Umstand, daß Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann, sich mit einer der oben aufgeführten Kriminalitätsformen zu befassen, impliziert außerdem, daß Europol auch für die damit verbundenen Geldwäschehandlungen und die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten zuständig ist.

Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet

Die in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989

*2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997

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