§ 9b K-TBWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 9b
Schutz der Wettkunden

(1) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass minderjährige Personen

  1. 1. am Abschluss von Wetten im Sinne dieses Gesetzes nicht teilnehmen und
  2. 2. als Wettkunden nicht vermittelt oder namhaft gemacht werden.

    Im Zweifelsfall ist die Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, entspricht, nachzuweisen.

(2) Das Wettunternehmen hat für jeden Wettkunden für Wetten an einem Wettterminal und für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro übersteigt, eine laufend nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Für Wettterminals, bei denen auf andere Weise die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 sichergestellt wird, ist bei einem Wetteinsatz pro Wettabschluss bis zu einem Betrag von 70 Euro keine Wettkundenkarte erforderlich. Auf der Wettkundenkarte sind

  1. 1. der Name des Wettunternehmens,
  2. 2. der Name, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Wettkunden sowie
  3. 3. das Ausstellungsdatum

    anzubringen. Dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkunden nur jeweils eine Karte ausgestellt ist oder, wenn mehrere Karten für einen Wettkunden ausgestellt wurden, jeweils nur eine Karte gültig ist und nur diese Karte zur Teilnahme an einer Wette berechtigt. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr die Unterlagen über die ausgestellten Wettkundenkarten sowie die Daten der amtlichen Lichtbildausweise, mit denen die Identität nachgewiesen wurde, bis zu einem Zeitraum von drei Jahren vor dem Verlangen zu übermitteln.

(3) Jedes Wettunternehmen, das Wettterminals betreibt, hat ein Verzeichnis, das auch in elektronischer Form geführt werden kann, zu führen, das sicherstellt, dass die Identität jedes Wettkunden sowie alle Wettvorgänge in zeitlich lückenloser und fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden.

(4) Bei Wetteinsätzen, die nicht über einen Wettterminal abgewickelt werden und pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro übersteigen, hat das Wettunternehmen jedenfalls ein Verzeichnis im Sinne des Abs. 3 zu führen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auszüge aus allen Verzeichnissen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren vor dem Verlangen zu übermitteln.

(5) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Das Wettunternehmen kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen, sofern dies nicht aus einem in Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG genannten Grund erfolgt. Die Aufhebung einer Sperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.

(6) Das Wettunternehmen hat nachweislich für regelmäßige Fortbildungen des Präventionsbeauftragten im Umgang mit Spielsucht in Zusammenarbeit mit einer Spielerschutzeinrichtung, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu sorgen. Änderungen der Person des Präventionsbeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Präventionsbeauftragten, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a Z 2 nicht erfüllt, mit Bescheid zu untersagen.

(7) Entsteht bei einem Wettkunden der berechtigte Grund zur Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme an Wetten für den Zeitraum, in welchen er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat das Wettunternehmen mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. In diesem ist über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in Spielerschutzeinrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.

(8) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet oder das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass dieser Verdacht begründet ist, so hat das Wettunternehmen die betroffene Person zu sperren.

(9) Das Wettunternehmen hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für die Annahmen im Sinne des Abs. 7 von seinen Arbeitnehmern und vom Personal in Annahmestellen für Wetten weitergeleitet werden.

(10) Über die durchgeführten Gespräche und Sperren sowie Spielerschutzschulungen ist der Landesregierung auf Verlangen zu berichten.

16.01.2017

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