§ 9b K-TBWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 9b
Schutz der Wettkunden

(1) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass minderjährige Personen

  1. 1. am Abschluss von Wetten im Sinne dieses Gesetzes nicht teilnehmen und
  2. 2. als Wettkunden nicht vermittelt oder namhaft gemacht werden.

(2) Der Wettunternehmer hat für jeden Wettkunden für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro übersteigt, eine laufende nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Auf der Wettkundenkarte sind

  1. 1. der Name des Wettunternehmers,
  2. 2. der Name, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Wettkunden sowie
  3. 3. das Ausstellungsdatum

(3) Alle Wettannahmestellen, die vom Wettunternehmer ohne die unmittelbare Wettabgabe-möglichkeit bei einem Mitarbeiter der Wettannahmestelle betrieben werden, müssen ein Verzeichnis, das auch in elektronischer Form geführt werden kann, führen. Dieses Verzeichnis muss sicherstellen, dass die Identität jedes Wettkunden sowie alle Wettvorgänge in zeitlich lückenloser und fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden.

(4) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro übersteigen, hat der Wettunternehmer jedenfalls ein Verzeichnis im Sinne des Abs. 3 zu führen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auszüge aus allen Verzeichnissen bis zu einen Zeitraum von drei Jahren vor dem Verlangen zu übermitteln.

(5) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Das Wettunternehmen kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen, sofern dies nicht aus einem in Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG genannten Grund erfolgt. Die Aufhebung einer Sperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.

(6) Das Wettunternehmen hat nachweislich für regelmäßige Fortbildungen des Präventionsbeauftragten im Umgang mit Spielsucht in Zusammenarbeit mit einer Spielerschutzeinrichtung, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu sorgen. Änderungen der Person des Präventionsbeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bestellung eines Präventionsbeauftragten, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a Z 2 nicht erfüllt, mit Bescheid zu untersagen.

(7) Entsteht bei einem Wettkunden der berechtigte Grund zur Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme an Wetten für den Zeitraum, in welchen er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat das Wettunternehmen mit der betroffenen Person ein Gespräch zu führen. In diesem ist über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in Spielerschutzeinrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.

(8) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet oder das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass dieser Verdacht begründet ist, so hat das Wettunternehmen die betroffene Person zu sperren.

(9) Das Wettunternehmen hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für die Annahmen im Sinne des Abs. 7 von seinen Arbeitnehmern und vom Personal in Annahmestellen für Wetten weitergeleitet werden.

(10) Über die durchgeführten Gespräche und Sperren sowie Spielerschutzschulungen ist der Landesregierung auf Verlangen zu berichten.

20.03.2019

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