§ 9b K-FFG

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.2010

§ 9b

Aufgeschobene Förderungszeiträume

(1) Hat ein Förderungswerber im Antrag gemäß § 8 Abs. 7 eine kürzere als die in § 3 Abs. 5 genannte maximale Förderungsdauer gewählt, kann ein neuerlicher Antrag auf Familienzuschuss eingebracht werden. § 8 ist anzuwenden.

(2) Bei Berechnung der maximalen Förderungsdauer gemäß § 3 Abs. 5 sind nur jene Zeiträume zu berücksichtigen, innerhalb derer der Förderungswerber tatsächlich den Familienzuschuss erhalten hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)