§ 9b
Aufgeschobene Förderungszeiträume
(1) Hat ein Förderungswerber im Antrag gemäß § 8 Abs. 7 eine kürzere als die in § 3 Abs. 5 genannte maximale Förderungsdauer gewählt, kann ein neuerlicher Antrag auf Familienzuschuss eingebracht werden. § 8 ist anzuwenden.
(2) Bei Berechnung der maximalen Förderungsdauer gemäß § 3 Abs. 5 sind nur jene Zeiträume zu berücksichtigen, innerhalb derer der Förderungswerber tatsächlich den Familienzuschuss erhalten hat.
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