Aufwand- und Kostenersatz
§ 9
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den Erhebungsgemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten wie folgt abzufinden:
- 1. monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1, der sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und b und 0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c bis h, Z 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt worden ist, errechnet;
- 2. für die Mitwirkung bei der Erhebung gemäß § 4 Abs. 2 zusätzlich ein Monatspauschalbetrag gemäß Z 1.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit leistet der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen Kostenersatz in der Höhe von 109 009 Euro zuzüglich der Abfindung der Gemeinden gemäß Abs. 1 für die Mitwirkung an dieser Erhebung.
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