§ 9 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufwand- und Kostenersatz

§ 9

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den Erhebungsgemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten wie folgt abzufinden:

  1. 1. monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1, der sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und b und 0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c bis h, Z 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt worden ist, errechnet;
  2. 2. für die Mitwirkung bei der Erhebung gemäß § 4 Abs. 2 zusätzlich ein Monatspauschalbetrag gemäß Z 1.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit leistet der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen Kostenersatz in der Höhe von 112 300 €.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)