§ 9 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Aufwand- und Kostenersatz

§ 9

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den Erhebungsgemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten wie folgt abzufinden:

  1. 1. monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1, der sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und b und 0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c bis h, Z 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt worden ist, errechnet;
  2. 2. für die Mitwirkung bei der Erhebung gemäß § 4 Abs. 2 zusätzlich ein Monatspauschalbetrag gemäß Z 1.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit leistet der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe im Jahr 2005 einen Kostenersatz in der Höhe von 115 648 Euro. Dieser Betrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.

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