§ 9 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Sonderbestimmungen für die Schulen für wirtschaftliche Berufe

§ 9.

Für die Schüler des III. Jahrganges sowie des 2. Semesters des Kollegs beginnen die Hauptferien am 1. Juni. Für die Schüler des IV. Jahrganges beginnt das Schuljahr am 1. Montag im Oktober.

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