§ 9 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2017

Sonderbestimmungen für die Schulen für wirtschaftliche Berufe

§ 9.

Für die Schüler des III. Jahrganges sowie des 2. Semesters des Kollegs beginnen die Hauptferien am 1. Juni. Für die Schüler des IV. Jahrganges beginnt das Schuljahr am 1. Montag im Oktober.

(Anm.: Abs. 2 und 3 treten jahrgangsweise mit 1.9.2018 bzw. 1.9.2019 in Kraft.)

(4) An Kollegs für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Studierende des 2. Semesters am 1. Juni.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)