§ 9 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Sonderbestimmungen für die Schulen für wirtschaftliche Berufe

§ 9.

(1) An den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe beginnen die Hauptferien für die Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse am 1. Juni.

(Anm.: Abs. 2 und 3 treten jahrgangsweise mit 1.9.2018 bzw. 1.9.2019 in Kraft.)

(4) An Kollegs für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Studierende des 2. Semesters am 1. Juni.

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