§ 9 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

3. Unterabschnitt Prüfungsgebiete der Hauptprüfung - Klausurprüfung Umfang der Klausurprüfung

§ 9

(1) Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2 und 3) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

  1. 1. „Deutsch",
  1. 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein" oder „Erste

lebende Fremdsprache" oder „Zweite lebende Fremdsprache" und

  1. 3. „Mathematik".

(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

  1. 1. „Deutsch",
  1. 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein" oder „Erste

lebende Fremdsprache" oder „Zweite lebende Fremdsprache",

  1. 3. „Mathematik" und
  1. 4. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie"

oder ein noch nicht gewähltes Prüfungsgebiet gemäß Z 2.

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