3. Unterabschnitt Prüfungsgebiete der Hauptprüfung - Klausurprüfung Umfang der Klausurprüfung
§ 9
(1) Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2 und 3) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
- 1. „Deutsch",
- 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein" oder „Erste
lebende Fremdsprache" oder „Zweite lebende Fremdsprache" und
- 3. „Mathematik".
(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
- 1. „Deutsch",
- 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein" oder „Erste
lebende Fremdsprache" oder „Zweite lebende Fremdsprache",
- 3. „Mathematik" und
- 4. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie"
oder ein noch nicht gewähltes Prüfungsgebiet gemäß Z 2.
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