3. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete der Hauptprüfung – Klausurprüfung Umfang der Klausurprüfung
§ 9
(1) Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2 und 3) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
- 1. „Deutsch,
- 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein“ oder „Erste lebende Fremdsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
- 3. „Mathematik“.
(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
- 1. „Deutsch,
- 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein“ oder „Erste lebende Fremdsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache,
- 3. „Mathematik“ und
- 4. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie“„ oder „Informatik“„ oder ein noch nicht gewähltes Prüfungsgebiet gemäß Z 2.
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