§ 9 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

3. Unterabschnitt

Prüfungsgebiete der Hauptprüfung - Klausurprüfung Umfang der Klausurprüfung

§ 9

(1) Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2 und 3) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

  1. 1. „Deutsch",
  2. 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein" oder „Erste lebende Fremdsprache" oder „Zweite lebende Fremdsprache" und
  3. 3. „Mathematik".

(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

  1. 1. „Deutsch",
  2. 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein" oder „Erste lebende Fremdsprache" oder „Zweite lebende Fremdsprache",
  3. 3. „Mathematik" und
  4. 4. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie“ oder „Informatik“ (nur am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie mit einem Gesamtstundenausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden) oder ein noch nicht gewähltes Prüfungsgebiet gemäß Z 2.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)