§ 9 NÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Mitteilungen

§ 9

§ 9. Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens allen Verwaltungsbehörden und Gerichten schriftlich mitzuteilen, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.

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